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FAQ

© oataw | AdobeStock

Im Folgenden haben wir mögliche Fragen und Antworten zur FRL Bürgerbeteiligung, zur Antragstellung und zu sonstigen Belangen für Sie zusammengestellt. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, schreiben Sie uns an: frl-beteiligung@smj.justiz.sachsen.de

Allgemeines

Als Projektträger kommen Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen, also kreisangehörige Städte und Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise in Frage. Keine Gebietskörperschaften sind Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften sowie Ortschaften und Stadtbezirke.

Aber auch zivilgesellschaftliche Träger, wie gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen oder gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Freistaat Sachsen ansässig und lokal verankert sind, können einen Antrag auf Förderung stellen. In Ausnahmefällen kann von dem Erfordernis eines Sitzes und der lokalen Verankerung im Freistaat Sachsen abgewichen werden, eine Begründung ist dem Antrag beizufügen. Einzelpersonen und Initiativgruppen ohne institutionelle Anbindung können leider nicht gefördert werden.

Gemäß FRL Bürgerbeteiligung Teil 2, Großbuchstabe A. Kommunale Vorhaben zur Bürgerbeteiligung, Ziffer III. können auch mehrere Gebietskörperschaften, also Gemeinden oder Landkreise einen Antrag im Verbund stellen. Jedoch muss eine Gemeinde bzw. Landkreis den Antrag als Träger einreichen und auch für Auszahlung und Verwendungsnachweis des Projektes die Verantwortung übernehmen. Eine Aufsplittung der Bewilligung auf mehrere Gemeinden ist nicht möglich.

Ziel der Förderung ist es, Bürgerbeteiligung in Sachsen in der Breite zu etablieren. Damit erhalten die Menschen in Sachsen mehr Möglichkeiten, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, gleichzeitig verbreitert sich die Grundlage für politische Entscheidungen und verbessert diese. Um einen nachhaltigen Effekt hinsichtlich der Beteiligungskultur in Sachsen zu erreichen, soll vornehmlich der Aufbau von Kompetenzen, Prozessen und Strukturen für Bürgerbeteiligung und Erfahrungsaustausch zwischen den Akteurinnen und Akteuren im Bereich Bürgerbeteiligung gefördert werden.

Ausdrücklich begrüßt werden Fördervorhaben zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Um die politische Partizipation in Sachsen dauerhaft zu stärken, ist es unabdingbar, Kinder und Jugendliche frühzeitig in demokratische Prozesse einzubinden. Professionell umgesetzte Beteiligungsverfahren können Kindern und Jugendlichen anschaulich vermitteln, dass politisches und gesellschaftliches Engagement in einer Demokratie unerlässlich sind und geben ihnen die Möglichkeit, ihre eigene Wirksamkeit frühzeitig zu spüren.

 

In der FRL Bürgerbeteiligung wird zwischen zwei Fördersäulen unterschieden: Fördersäule A (Kommunen) und Fördersäule B (Zivilgesellschaft).

    Grafik, welche die verschiedenen Fördersäulen visualisiert. © SMJusDEG | R & C

    Kommunale und zivilgesellschaftliche Einzelvorhaben: 

    Gefördert werden sowohl kommunale als auch zivilgesellschaftliche Einzelvorhaben zu Bürgerbeteiligung. In beiden Fällen werden einzelne, thematisch begrenzte Projekte zu konkreten Fragestellungen im Bereich Bürgerbeteiligung gefördert. Dies können sowohl einmalige Veranstaltungen, aber auch Veranstaltungsserien von begrenzter Dauer sein, wie beispielsweise Bürgerwerkstätten, Planungsworkshops, Nachbarschaftsgespräche oder Online-Umfragen. Aber auch Zukunftskonferenzen, Stadtteilforen, oder Fokusgruppeninterviews können gefördert werden.

    Modellkommune Bürgerbeteiligung:

    Um Bürgerbeteiligung dauerhaft in den Kommunen zu verankern ist es wichtig, verlässliche Strukturen und Prozesse für die Öffentlichkeitsbeteiligung zu schaffen und die fachliche Kompetenz innerhalb der Politik und Verwaltung zu fördern. Förderfähig ist beispielsweise die Umsetzung eines Leitlinienprozesses, um allgemein anerkannte Spielregeln für Bürgerbeteiligung in einer Gemeinde zu erstellen und zu etablieren, aber auch die Umsetzung von modellhaften Beteiligungsstrukturen in einzelnen kommunalen Handlungsfeldern können in dieser Förderkategorie beantragt werden. Kommunen erhalten so die Möglichkeit, bestimmte Formate, sei es die Einführung eines Bürgerbudgets oder die Einberufung eines Bürgerrats, auszuprobieren und aus den Erfahrungen zu lernen.

    Bürgerkommune Bürgerbeteiligung:

    Der Fördergegenstand Bürgerkommune unterstützt interessierte Kommunen auf ihrem Weg zur Bürgerkommune. Eine Bürgerkommune ist eine partizipativ agierende Gemeinde, in der Einwohnerinnen und Einwohner direkt, freiwillig und beständig an der Vorbereitung und Umsetzung politischer Entscheidungen, möglichst in allen kommunalen Handlungsfeldern (z. B. Stadtentwicklung, Kinder- und Jugendbeteiligung u.a.) beteiligt sind. Gefördert wird der zielgerichtete Aufbau von dauerhaften Strukturen und Prozessen im Bereich Bürgerbeteiligung sowie die Ausweitung modellhaft aufgebauter Strukturen auf weitere kommunale Handlungsfelder, beispielsweise die feste Etablierung von Bürgerbeteiligungsbeauftragten, eines Bürgerhaushaltes oder die Gründung eines Beteiligungsrates.

    Die Förderung von kommunalen Einzelvorhaben ist in der Regel auf 12 Monate beschränkt, Vorhaben der Fördergegenstände Modellkommune und Bürgerkommune Bürgerbeteiligung können, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel, für bis zu drei Kalenderjahre gewährt werden. Für zivilgesellschaftliche Vorhaben zu Bürgerbeteiligung kann die Förderung vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel für bis zu zwei Kalenderjahre gewährt werden.

    Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Sowohl Kommunen als auch zivilgesellschaftliche Träger können zwischen 5.000 und 80.000 Euro pro Jahr beantragen. Details dazu können im aktuellen Förderaufruf nachgelesen werden.

    Für Kommunen kann die Zuwendung vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel für bis zu drei, für zivilgesellschaftliche Träger für bis zu zwei Kalenderjahre gewährt werden.

    Die Zuwendungsempfänger/innen beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent an den Projektkosten. Dieser Eigenanteil kann bei zivilgesellschaftlichen Antragstelleenden bis zur Hälfte durch unbare Leistungen z.B. Arbeitsleistungen ersetzt werden. Diese werden mit dem aktuellen Mindestlohn angesetzt.

    Anschaffungen können nur bis zu einer Höhe von 800 Euro netto, d.h. 952 Euro brutto, gefördert werden, da Anschaffungen mit einem höheren Wert als Investitionen gelten. Diese sind laut Förderrichtlinie nicht förderfähig.

    Sachkosten können darüber hinaus aber auch Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, Honorarkosten, Mietkosten und Kosten für (Büro-)Material umfassen. Bitte schlüsseln Sie größere Positionen auf, so dass erkennbar wird, wofür konkret die Summe verwendet werden soll. Wichtig ist, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Es werden nur die Sachkosten gefördert, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.

    Nicht zuwendungsfähig ist die Beschaffung von Software zur Unterstützung von Beteiligungsvorhaben, sofern die Ziele des Vorhabens mit dem Beteiligungsportal Sachsen erreicht werden können.

    Pauschalen wie z.B. für Verwaltungsausgaben sind ebenso wenig zuwendungsfähig, sondern nur konkret kalkulierbare Ausgaben.

    Es gibt keine formale Begrenzung. Wir möchten, dass qualifiziertes und engagiertes Personal hauptamtlich tätig ist und sich fortbildet. Die Eingruppierung sollte entsprechend der Qualifikation des benötigten Personals vorgenommen und begründet werden. Nutzen Sie für die Kalkulation beispielsweise die Entgelttabellen des TV-L oder Ihren eigenen Haustarif. Eine Besserstellung gegenüber dem TV-L ist nicht möglich.

    Wichtig ist, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden und nur die Personalausgaben gefördert werden, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.

    Personalnebenkosten sind förderfähig.

    Nein. Auch Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen, werden nicht gefördert.

    Da die Förderrichtlinie Bürgerbeteiligung auch die Förderung von Sachkosten beinhaltet, können Sie selbstverständlich Agenturen oder Dienstleister, die bereits Erfahrung im Themenfeld Bürgerbeteiligung haben, beauftragen. Bitte achten Sie hierbei auf angemessene Honorarausgaben. Gegebenenfalls sind diese durch den Dienstleister je nach ausgeführter Tätigkeit zu differenzieren. Ausgaben für ein Dienstleistungsunternehmen müssen im Antrag so aufgeschlüsselt werden, dass das Stundenvolumen für einzelne Projektbausteine ebenso deutlich wird wie der angesetzte Stunden- bzw. Tagessatz.

    Bitte beachten Sie auch die jeweils geltenden Vergabevorschriften.

    Wir bitten jedoch zu beachten, dass ein zentraler Zweck der Richtlinie die breite Verankerung von Beteiligung in den sächsischen Gemeinden ist. Um hier nachhaltig wirken zu können, soll das Know-How für Beteiligung in den Kommunen selbst gesteigert werden. Insofern können Dienstleister gern für Teilaufgaben beauftragt werden, jedoch sollte ein nachhaltiger Wissensaufbau in der Kommune und bei ihren Mitarbeitenden selbst erfolgen.

    Jede Förderentscheidung hängt von den insgesamt verfügbaren Haushaltsmitteln ab. Der Haushalt für die Jahre 2023/24 wurde im Dezember 2022 beschlossen. Die Perspektive darüber hinaus ist noch offen.

    Sollten mehr qualifizierte Anträge zur Förderung vorliegen als Mittel verfügbar sind, können die Zuwendungen gekürzt oder aufgrund fehlender Haushaltsmittel ganz versagt werden.

    Nein, nicht unbedingt. Wir fördern sowohl Träger, die bereits umfassende Erfahrung im Bereich Bürgerbeteiligung haben, aber auch Kommunen und zivilgesellschaftliche Initiativen, die noch ganz am Anfang stehen. Ein wichtiges Ziel der Förderung ist es, Kompetenzen im Themenfeld Bürgerbeteiligung aufzubauen, um so möglichst vielen Menschen in Sachsen die Möglichkeit zu bieten, sich mithilfe qualitativ hochwertiger Beteiligungsvorhaben in politische Entscheidungs- und Willensbildungsprozesse einzubringen.

    Wichtig ist jedoch, dass ein klares Ziel für das beantragte Vorhaben formuliert und die Grundvoraussetzungen für Bürgerbeteiligung erfüllt werden. Konkret bedeutet dies, dass möglichst alle von der Entscheidung des Vorhabens betroffenen Gesellschaftsgruppen in das Verfahren eingebunden werden (Prinzip der Inklusivität und Vielfalt), bereits zu Beginn klare Regeln sowie ein fester Handlungsspielraum festgelegt werden und eine verlässliche Vereinbarung getroffen wird, was mit den Ergebnissen des Beteiligungsverfahrens geschieht.

    In die Bewertung fließen die unterschiedlichen Erfahrungen und Entwicklungsstände der Antragstellenden im Themenfeld Bürgerbeteiligung mit ein. Somit wird dem Ziel der FRL Bürgerbeteiligung Rechnung getragen, die Quantität und Qualität von Beteiligungsprozessen im Freistaat Sachsen in der Breite zu erhöhen.

    Um gemeinsam zu lernen, werden alle geförderten Projektträger angehalten, am Erfahrungs- und Beteiligungsnetzwerk Bürgerbeteiligung mitzuwirken, das im Frühjahr 2022 initiiert wurde. Ziel ist es, bereits erfahrene Akteurinnen und Akteuren und Neulinge im Themenfeld Bürgerbeteiligung zu vernetzen.

    Zusätzlich werden im Antragszeitraum der jeweiligen Förderaufrufe digitale Informationsveranstaltungen angeboten, in denen das SMJusDEG über die Antragstellung informiert und für Fragen zur Verfügung steht.

    Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Gottmann unter der Telefonnummer 0351 564-165 24 sowie unter der E-Mail frl-beteiligung@smj.justiz.sachsen.de zur Verfügung.

    Derzeit sind im Bereich der freiwilligen, also informellen Bürgerbeteiligung eine Vielzahl von Methoden und Instrumenten im Einsatz, die von Online-Umfragen über moderierte Veranstaltungen (z. B. Zukunftswerkstätten, Bürgerversammlungen) bis hin zu aufwendigeren, mehrstufigen Beteiligungsverfahren (z. B. Quartierentwicklung) reichen. In der Auswahl der Methoden und Instrumente sind die Förderempfänger grundsätzlich frei. Legen Sie zuerst das Ziel Ihres geplanten Beteiligungsprozesses fest und wählen Sie im Anschluss die dazu passende Methode aus. Es ist wichtig, dass die gewählten Formate zur Zielsetzung des Vorhabens und zur anvisierten Zielgruppe passen und die Grundsätze für eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit Berücksichtigung finden, wie etwa die Beachtung von Vielfalt und Inklusivität bei der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

    Eine Übersicht der bislang umgesetzten Förderprojekte sowie eine Vorstellung der Vorhaben veranschaulicht deren Bandbreite und verdeutlicht, welche Beteiligungsformate im Rahmen der Förderrichtlinie Bürgerbeteiligung umgesetzt werden können.

    Für fachliche Fragestellungen z. B. zu Methoden und Instrumenten im Bereich Bürgerbeteiligung, aber auch zu inklusiven Auswahlverfahren der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder zum Projektmanagement stehen online verschiedenen Webseiten zur Verfügung, die Informationen und Material zu verschiedenen Verfahren anbieten, u.a.:

    https://www.mitarbeit.de/

    https://www.buergergesellschaft.de/

    https://www.netzwerk-buergerbeteiligung.de

    http://www.buergerrat.de

    Für eine Beratung steht auch das SMJusDEG bzw. ein externer Dienstleister zur Verfügung. Mit einer fachlichen Beratung lassen sich Ihre Projektideen mit den Spezifika der Richtlinie in Einklang bringen. Gerade bei umfassenderen oder mehrjährigen Anträgen sowie zum Förderbaustein Bürgerkommune kann dies eine wichtige Unterstützung sein. Wenn Sie einen individuellen, kostenlosen Beratungstermin in Anspruch nehmen möchten, nutzen Sie gern das Kontaktformular in unserem Service-Bereich.

    Für Fragen zum Förderaufruf und zur Antragstellung bieten wir interessierten Antragstellenden die Möglichkeit, an einer digitalen Informationsveranstaltung teilzunehmen. Neben einer kurzen Einführung zur FRL Bürgerbeteiligung und zum Förderaufruf gibt es im Rahmen der Veranstaltung die Möglichkeit, eigene Fragen und Anmerkungen zu platzieren.

    Die digitalen Informationsveranstaltungen werden immer im Antragszeitraum der jeweiligen Förderaufrufe angeboten. Die Termine und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier

    Antragstellung

    Eine Antragstellung auf Förderung ist aktuell bis 15. April 2024 möglich. Die Anträge müssen über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank (SAB) eingereicht werden.

    Bei der Einreichung muss das allgemeine Prozedere und der Zeitbedarf für die Online-Anmeldung beachtet werden.

    Der Antrag wird online gestellt. Nach Eingabe aller relevanten Daten in das Formular muss dieses ausgedruckt und rechtsverbindlich unterschrieben werden. Bitte bedenken Sie, dass hier die Unterschriftsberechtigen unterschreiben müssen, d.h. ggf. die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister. Im Anschluss muss der Antrag eingescannt und erneut in das Förderportal hochgeladen werden. Dies ist bis spätestens 5 Werktage nach Einreichungsfrist möglich (gilt nur für unterschriebenes Antragsformular). Es ist kein postalischer Versand an die SAB notwendig!

    Da das Hochladen einige Minuten dauert, planen Sie hierfür bitte ausreichend Zeit ein.

    Der Antrag muss neben der Gesamtzielsetzung des beantragten Projektes eine Beschreibung der vorgesehenen Zielgruppen, der konkreten einzelnen Bestandteile und Maßnahmen des Vorhabens (Vorhabenbeschreibung) sowie eine konkrete Ausgaben-, Zeit- und Personalplanung enthalten. Um die Antragstellung zu erleichtern, werden vorgefertigte Formulare zur Verfügung gestellt. Neben dem online erzeugten Formular zur Antragsstellung sind folgende Anlagen auszufüllen:

    • Vorhabenbeschreibung
    • Ausgaben- und Finanzierungsplan
    • Projektplan
    • Trägerinformationsblatt
    • Anzeige eines Zeichnungsbefugten (für zivilgesellschaftliche Träger)
    • Vereinssatzung (für zivilgesellschaftliche Träger)
    • aktueller Registerauszug (für zivilgesellschaftliche Träger)
    • Personalausweis des Zeichnungsbefugten (für zivilgesellschaftliche Träger)
    • Kommunales Unterstützungsschreiben (für zivilgesellschaftliche Träger)
    • Nachweis über regelmäßig praktizierte Beteiligungsformate bzw. institutionalisierter Beteiligungsinstrumente außerhalb von Satzungsreglungen (bei einem Antrag auf Bürgerkommune)

    Die vorgenannten Formulare stehen auf dem Förderportal der Sächsischen Aufbaubank (SAB) zum Download bereit. 

    Zur Vorbereitung Ihrer Antragstellung orientieren Sie sich bitte auch am Förderaufruf. In Teil V. Nummer 1 sind die geforderten inhaltlichen Bestandteile der Antragstellung ausführlich beschrieben.

    Im Förderaufruf ist erläutert, dass die Vorhabensbeschreibung bei einem Antragsvolumen bis 10.000 Euro den Umfang von acht Seiten, bei Förderanträgen mit einem höheren Volumen den Umfang von 20 Seiten nicht überschreiten soll. Diese Angaben sind als Anhaltspunkte zu verstehen, jedoch keine Ausschlusskriterien.

    Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist bei allen Ausgaben zu beachten. Die einzelnen Ausgabenpositionen der Sachkosten sind konkret zu planen und detailliert zu untersetzen, d.h. größere Ausgabenpositionen wie z.B. Druckkosten sind zu erläutern (Beispiel: 600,00 Euro für 3 Mal Flyerdruck à 500 Stück).

    Die Ausgaben für externe Dienstleister sind ebenfalls konkret zu untersetzen und zu kalkulieren, sodass nachvollzogen werden kann, für welches Arbeitspaket wie viele Honorarstunden zu welchem Stundensatz geplant werden.

    Die transparente Bewertung richtet sich an formalen und inhaltlichen Kriterien aus:

    1. Qualität der Status Quo-Beschreibung,
    2. Qualität des Projektinhalts, einschließlich einer realistischen Darstellung:
      • der Zielgruppen, Aktivitäten und Maßnahmen,
      • eines verlässlichen Rahmens für die Durchführung des Vorhabens,
      • des Potenzials des Vorhabens für konstruktive politische Willensbildung,
      • des Potenzials für die nachhaltige Entwicklung einer örtlichen Beteiligungskultur,
    3. Qualität und Eignung der geplanten Maßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit,
    4. Qualität des Projektmanagements, insbesondere einer realistischen Ausgaben-, Zeit- und Personalplanung,
    5. Evaluation und Nachhaltigkeit.

    Bei der Förderentscheidung wird darüber hinaus eine möglichst breite regionale Verteilung der Projekte sowie eine Trägervielfalt angestrebt. Ebenso können die Gemeindegröße sowie die unterschiedlichen Entwicklungsstände der Antragstellenden im Bereich der Partizipation mit einfließen. Damit soll die Qualität und Quantität von Beteiligung in Sachsen in der Breite gefördert werden.

    Um den Entscheidungsprozess möglichst ausgewogen zu gestalten, bezieht das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung einen externen Fachbeirat, die Gemeinde, in der das beantragte Projekt umgesetzt werden soll, und ggf. ein fachlich unmittelbar betroffenes Staatsministerium in die fachliche Beurteilung der Anträge beratend mit ein.

    Den Anträgen von zivilgesellschaftlichen Trägern ist ein unterstützendes Schreiben der Kommune, in der das Beteiligungsvorhaben umgesetzt werden soll, gemäß der zur Verfügung gestellten Vorlage beizulegen. Dieses kann bis zwei Wochen nach Antragsfrist nachgereicht werden. Sofern dem Antrag kein kommunales Unterstützungsschreiben beiliegt und keine Nachreichung gemeldet ist, wird das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die betroffene Gebietskörperschaft vor der Entscheidung über den Antrag Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Aufgrund einer Frist von sechs Wochen für die Abgabe der Stellungnahme wird sich die Entscheidung über den Antrag zeitlich verzögern.

    Bitte beachten Sie: Das Unterstützungsschreiben ist durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister bzw. die/den zuständige/-n Dezernentin oder Dezernenten zu unterschreiben.

    Es obliegt dem Träger zu prüfen, inwieweit weitere Beauftragte, z. B. Gleichstellungsbeauftragte, der jeweiligen Gebietskörperschaft einzubeziehen sind.

    Essenziell für eine partizipationsorientierte politische Kultur ist, dass Beteiligung nicht nur top-down vorangetrieben wird, sondern auch die zivilgesellschaftlichen Akteurinnen und Akteure bezüglich ihrer Anliegen ermutigt, befähigt und gefördert werden. Aus diesem Grund fördern wir auch Beteiligungsvorhaben, die von zivilgesellschaftlichen Trägern eingereicht werden. Gleichzeitig ist es für die erfolgreiche Umsetzung eines Beteiligungsverfahrens und die Zufriedenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unablässig, bereits vor Beginn des Vorhabens eine verlässliche Vereinbarung zu treffen, ob und in welcher Weise die errungenen Ergebnisse in die politische Entscheidungsfindung der gewählten Gremien einfließen. Aus diesem Grund ist die betroffene Gebietskörperschaft bereits vor Beginn des Projektes in Kenntnis zu setzen.

    Die informelle, also freiwillige Bürgerbeteiligung stärkt die repräsentative Politik, indem sie das Wissen, die Ideen und Präferenzen der Menschen vor Ort in die politische Entscheidungsfindung einfließen lässt. Die Entscheidungen jedoch treffen weiterhin die demokratisch gewählten Gremien. Aus diesem Grund ist es zielführend, sich im Vorfeld eines angestrebten Beteiligungsverfahrens mit den politischen Entscheidungsträgern in einer Gemeinde darüber zu verständigen, in welcher Weise die errungenen Ergebnisse in den politischen Willensbildungsprozess einfließen. Die Unterstützung des Vorhabens seitens der Kommune ist daher ein maßgebliches Entscheidungskriterium.

    Falls eine Stellungnahme durch die Kommune verweigert wird oder eine ablehnende Haltung deutlich wird, ist dies nicht per se ein Ablehnungsgrund. Das Staatsministerium wird dies gesondert und intensiv prüfen.

    Im Vorfeld der Antragstellung haben interessierte Kommunen und zivilgesellschaftliche Träger die Möglichkeit, eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung empfiehlt dies ausdrücklich, um die Qualität der Anträge zu fördern. Neben Fragen zur Antragstellung können auch fachliche Fragestellungen Bestandteil der individuellen Beratungsleistung sein, u. a. zu Methoden und Instrumenten im Bereich Bürgerbeteiligung, aber auch zu inklusiven Auswahlverfahren der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder zum Projektmanagement. Für eine Beratung wenden Sie sich an folgende E-Mail-Adresse: frl-beteiligung@smj.justiz.sachsen.de.

    Nur für kommunale Antragstellende: Voraussetzung für eine Förderung als Bürgerkommune  ist der bereits erfolgte Erlass von verbindlichen Satzungsregelungen hinsichtlich Bürgerbeteiligung oder der Nachweis regelmäßig praktizierter Beteiligungsformate sowie institutionalisierter Beteiligungsinstrumente außerhalb von Satzungsreglungen.

    Falls in Ihrer Gemeinde bereits regelmäßig informelle Bürgerbeteiligung praktiziert wird, bitten wir Sie, diese Formate formlos aufzulisten und ihrem Antrag beizulegen (gerne auch mit Links). Bitte beziehen sie sich in Ihren Angaben unter anderem auf die folgenden Punkte: Durchführungszeitraum, Projektart, Zielstellung, Zielgruppe, gewähltes Beteiligungsformat, Umgang mit Ergebnissen. Gleiches gilt für bereits institutionalisierte Beteiligungsinstrumente.

    Die eingegangenen Anträge werden durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung geprüft und bewertet. Parallel werden die Stellungnahmen der unmittelbar betroffenen Ressorts angefordert sowie fehlende Stellungnahmen von Kommunen bei zivilgesellschaftlichen Anträgen nachgefordert. Anschließend kommt der Fachbeirat zu seiner Sitzung zusammen, seine fachliche Einschätzungen bezieht das Fachreferat in die finalen Förderentscheidungen ein. Weitere Informationen zum Ablauf des Förderverfahrens finden Sie in unseren Stationen eines Antrags.

    Zeitplan des 5. Förderaufrufs

    25. Januar 2024 Veröffentlichung des 5. Förderaufrufs im Sächsischen Amtsblatt

    Februar bis April 2024

    vier digitale Informationsveranstaltungen

    15. April 2024

    Antragsfrist des 5. Förderaufrufs

    April bis Mai 2024 Antragsprüfung und -bewertung
    Mai/Juni 2024 Sitzung Fachbeirat

    voraussichtlich Juli 2024 

    Förderentscheidungen

     

    Projektumsetzung

    Bei Vorhaben zivilgesellschaftlicher Träger mit Ausgaben von weniger als 100.000 Euro ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum, an dem der rechtsverbindlich unterschriebene Antrag in das Förderportal der SAB hochgeladen wurde) auf eigenes Risiko gemäß VwV-SäHO § 44 Teil A Nummer 1.4) zugelassen.

    Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100.000 Euro dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Staatsministerium für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen gemäß VwV-SäHO § 44 Teil A Nummer 1.4 zulassen.

    Für kommunale Antragsteller gilt die Grenze von 1.000.000 Euro, bis zu der Maßnahmen ab Antragstellung gemäß Nr. 1.3 ANBest-K als Anlage 2 der VwV-SäHO § 44 begonnen werden dürfen.

     

    Für zivilgesellschaftliche Träger sind auf Antrag Auszahlungen als Vorauszahlungen möglich gemäß Nr. 7.5 der VwV zu § 44 der SäHO.

    Für Gebietskörperschaften sind bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2024 in Abweichung von Nummer 7.1 VwV zu § 44 SäHO Vorauszahlungen nach Stellung eines entsprechenden Auszahlungsantrages möglich, da insbesondere die haushalterischen Voraussetzungen für die Einführung des neuen Regelauszahlungsverfahrens (d.h. Auszahlungen großteils erst nach Ende des Vorhabenszeitraums) mit dem Doppelhaushalt 2023/2024 noch nicht vorliegen.

    Für die Beantragung der Auszahlung reichen Sie den Auszahlungsantrag (Vordruck der SAB) bitte vollständig ausgefüllt und von der zeichnungsbefugten Person unterschrieben bei der SAB ein. Auszahlungen sind, insoweit die Zuwendungsmittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden, möglich.

    Mit dem Haushaltsjahr 2025 erfolgen Auszahlungen für Gebietskörperschaften im Regelauszahlungsverfahren gemäß Nummer 7.1 der VVK als Anlage 3 der VwV zu § 44 der SäHO, Auszahlungsanträge sind in diesem Fall nicht erforderlich.

    Laut Nummer 3 der allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), die bei zivilgesellschaftlichen Trägern gelten, sind ab einer Zuwendung von 100.000 Euro bei Aufträgen ab 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) grundsätzlich drei vergleichbare Angebote einzuholen. Der Auftrag ist an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.

    Für Kommunen (ANBest-K) gibt es keine konkrete Festlegung.

    Grundsätzlich sind alle Zuwendungsempfangende daran gebunden, die Zuwendung wirtschaftlich und sparsam zu verwenden und die allgemeinen Vergaberegelungen zu beachten.

    Erfahrungs- und Beratungsnetzwerk Bürgerbeteiligung (EBBS)

    Um Bürgerbeteiligung in ganz Sachsen zu etablieren und gleichzeitig die Qualität der durchgeführten Verfahren weiter zu steigern, wurde im Frühjahr 2022 ein offenes Erfahrungs- und Beratungsnetzwerk Bürgerbeteiligung gegründet. Neben der unabhängigen Beratung von Kommunen und zivilgesellschaftlichen Initiativen ist die Vernetzung der Akteurinnen und Akteure im Bereich der Bürgerbeteiligung eine der Hauptaufgaben des Netzwerks. Es soll als Plattform des Austauschs und des voneinander Lernens dienen und zudem eine Sammlung der in Sachsen umgesetzten Beteiligungsverfahren anlegen. Gleichzeitig soll das Netzwerk Bürgerbeteiligung in der Öffentlichkeit sichtbarer machen.

    An den bisherigen Sitzungen bzw. Netzwerktreffen nahmen bis zu 150 Akteurinnen und Akteure von Vereinen, Trägern, Kommunen u. ä. teil.

    Weitere Informationen zum Erfahrungs- und Beratungsnetzwerk Bürgerbeteiligung finden sie hier.

    Eine Mitgliedschaft im Erfahrungs- und Beratungsnetzwerk Bürgerbeteiligung wird nicht vorausgesetzt, jedoch erklären sich die Antragstellenden mit Antragstellung bereit, am Erfahrungs- und Beratungsnetzwerk Bürgerbeteiligung mitzuwirken. Erfahrungen aus den geförderten Beteiligungsvorhaben und -prozessen sollen unter den Fördermittelempfängerinnen und -empfängern sowie weiteren Akteurinnen und Akteuren vorgestellt und ausgetauscht werden und so zur weiteren Qualifizierung auf peer-to-peer-Ebene beitragen.

    Erfolgskontrolle und wissenschaftliche Begleitung

    Neben der Abrechnung der Projektausgaben ist dem Verwendungsnachweis ein wirkungsorientierter Sachbericht zur Zielerreichung und eine Bewertung des jeweiligen Projektes beizufügen.

    Für mehrjährige Vorhaben ist zusätzlich ein jährlicher Sachbericht innerhalb von vier Monaten nach Jahreswechsel vorzulegen. Abweichungen, wenn z.B. das Vorhaben erst im November begonnen wurde, können beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beantragt werden.

    Der Sachbericht beinhaltet Informationen zur Umsetzung des Projektes und zur Zielerreichung, aber auch, ob und weshalb es Abweichungen zur ursprünglichen Planung gab. Für die Erstellung des Sachberichts wird den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern eine entsprechende Vorlage zur Verfügung gestellt. Auf externe Materialien (Dokumentationen, Präsentation, Texten, Bild- und Videomaterial) kann verwiesen werden.

    Im Bericht ist auf die folgenden Punkte einzugehen:

    • durchgeführte Aktivitäten mit Beschreibung zur Umsetzung des verlässlichen Rahmens,
    • Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Benennung der Zielgruppen,
    • Umgang mit den Ergebnissen,
    • Beschreibung der Kooperation und Netzwerke, auch zwischen Trägern und Kommunen,
    • welche Abweichungen sich vom beantragten Vorhaben ergeben haben,
    • Beschreibung der wesentlich erreichenden Ziele,
    • Darlegung der Wirkung der Aktivitäten sowie Benennung kritischer Punkte bzw. Schwierigkeiten in der Umsetzung.

    Um die Qualität von Bürgerbeteiligung in Sachsen nachhaltig zu steigern, ist eine Vernetzung von Forschung und Praxis notwendig. Konkret bedeutet dies, dass die im Rahmen der Förderrichtlinie Bürgerbeteiligung geförderten Projekte von einem unabhängigen Forschungsinstitut wissenschaftlich begleitet werden.

    Von den geförderten Projekten wird erwartet, dass sie sich an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligen, insbesondere den Forschenden notwendige Informationen, Daten und Materialien, zur Verfügung zu stellen. Dafür erhalten Sie durch die wissenschaftliche Begleitung evidenzbasierte Empfehlungen und Anregungen zur Weiterentwicklung und zu möglichen Fragen für die Evaluation der Vorhaben.

    Fragestellungen der wissenschaftlichen Analyse werden u. a. sein:

    • Werden Dienstleister genutzt und hat die Nutzung von Dienstleistern erkennbare Auswirkungen auf die Qualität des Projektes?
    • Werden andere Expert*innen im Themenfeld hinzugezogen und wenn ja in welcher Form findet die Zusammenarbeit statt?
    • Wie sind Kooperationen zw. zivilgesellschaftlichen Trägern und Kommunen gestaltet?
    • In welcher Weise wurde ein verlässlicher Rahmen für das Verfahren festgelegt und inwieweit hat dieser das Ergebnis des geförderten Vorhabens beeinflusst?

    Die wissenschaftliche Untersuchung wird in erster Linie anhand von Dokumenten erfolgen (Projektantrag, vorliegende Zwischen- und Sachberichte). Diese Erhebung wird ggf. durch Interviews ergänzt. Darüber hinaus ist angedacht, mit jeder/m Zuwendungsempfänger/in ein ausführliches Interview zu führen.

    Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung werden dem »Erfahrungs- und Beratungsnetzwerk Bürgerbeteiligung« zur Verfügung gestellt.

    Die wissenschaftliche Begleitstudie untersucht die Qualität der geförderten Projekte anhand der für das Antragsverfahren formulierten Kriterien und unter Hinzuziehung allgemeiner Qualitätskriterien für Bürgerbeteiligungsverfahren (z.B. der Stiftung Mitarbeit oder der Allianz für vielfältige Demokratie).

    Darüber hinaus werden Daten zu den Kommunen und Landkreisen erhoben: wo werden in Sachsen Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt, wer stellt die Anträge (Kommune, Landkreis, zivilgesellschaftlicher Träger, Kooperationspartner), welche Voraussetzungen bringen die Antragstellenden bereits mit (Vorerfahrungen, Beteiligungssatzungen, Mitarbeitende etc.).

    Es wird außerdem untersucht, ob die Förderung einen Anstoß für weitere Verfahren der Bürgerbeteiligung gegeben hat: Wird das Projekt nach Ende der Förderung fortgesetzt? Werden weitere Projektanträge gestellt oder auch ohne Förderung neue Projekte angestoßen?

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