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Förderaufruf

© SMJusDEG | Runze & Casper

Eine Antragstellung auf Förderung im Rahmen des 5. Förderaufrufs war bis zum 15. April 2024 über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank (SAB) möglich.

Informationen zur Antragstellung entnehmen Sie gern der Förderfibel. Hier finden Sie unter anderem die FAQ. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, besuchen Sie gern eine unserer Informationsveranstaltungen oder nehmen eine individuelle und kostenfreie Beratung in Anspruch.

Teil I: Allgemeines

1.1 Vorbemerkung und Anlass der Förderung

Viele Einwohnerinnen und Einwohner wollen sich stärker an politischen Willensbildungsprozessen beteiligen und sich mit Fragen, Ideen, Anregungen und Engagement in den politischen Prozess einbringen. Daher fördert die Regierungskoalition in Sachsen die demokratische Willensbildung der Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren gleichberechtigte Teilhabe und unterstützt die kommunale Ebene beim Auf- und Ausbau von ermöglichenden Rahmenbedingungen für Bürgerbeteiligung.

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ruft mit dieser Bekanntmachung dazu auf, Anträge gemäß der Richtlinie zur Förderung der Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern (FRL Bürgerbeteiligung) in der jeweils gültigen Fassung zu stellen. Über den Newsletter des „Erfahrungs- und Beratungsnetzwerkes Bürgerbeteiligung (EBBS)“ werden die aktuellen Informationen bekannt gegeben, eine Anmeldung ist über diesen Link: https://lsnq.de/newsletter möglich.

Sowohl jene Akteurinnen und Akteure, die schon Erfahrungen mit Bürgerbeteiligung gesammelt haben, als auch jene, die bisher wenig Umgang mit strukturierter Bürgerbeteiligung hatten, sind zur Antragstellung eingeladen.

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.

1.2 Ziele und Vorgehen

Um die Qualität und Akzeptanz politischer Entscheidungen zu verbessern sowie insbesondere die demokratische Selbstwirksamkeitserfahrung der Menschen und ihre Bindung an das Gemeinwesen zu stärken, sollen die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung auf kommunaler Ebene weiter ausgebaut werden. Konkret sollen mit der Richtlinie Anreize für die Erprobung neuer Formate, die Stärkung der Rahmenbedingungen und die Entwicklung von ganzheitlichen Beteiligungsstrategien gesetzt werden.

Zudem soll über das „Erfahrungs- und Beratungsnetzwerk Bürgerbeteiligung (EBBS)“ ein enger Austausch zu gewonnenen Erkenntnissen hinsichtlich der Durchführung von Beteiligungsformaten ermöglicht werden, um die Qualität und Quantität von partizipativen Verfahren im gesamten Freistaat zu steigern.

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung fördert gemäß der FRL Bürgerbeteiligung Vorhaben von Kommunen und zivilgesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren. Die Vorgaben der FRL Bürgerbeteiligung in der jeweiligen Fassung sind maßgeblich.

1.2.1 Verlässlicher Rahmen

Voraussetzung für den nachhaltigen Erfolg und die Akzeptanz von Beteiligungsvorhaben sind klare Verabredungen zwischen den am Vorhaben Mitwirkenden über die Regeln des Beteiligungsprozesses und die Erwartungen, ganz besonders hinsichtlich des Umgangs mit den Ergebnissen des Beteiligungsprozesses. Dieser verlässliche Rahmen soll von den Akteurinnen und Akteuren vor Ort und im Vorfeld des angestrebten Verfahrens gemeinsam entwickelt werden. Bestandteile können unter anderem sein:

  • Sicherstellung der Transparenz der für den Beteiligungsgegenstand erforderlichen Informationen,
  • eine unabhängige beziehungsweise faire Moderation,
  • Kommunikation auf Augenhöhe,
  • gleichberechtigte Teilnahme von gesellschaftlich benachteiligten Menschen,
  • die Einhegung menschen- und verfassungsfeindlicher Positionen aus dem Kreis der Teilnehmenden,
  • verlässliche Vereinbarungen, was mit den Ergebnissen des Beteiligungsverfahrens nach dessen Beendigung geschehen wird.

Die Orientierung an in der Praxis erprobten Satzungen, Leitlinien und Rahmenvereinbarungen zu Bürgerbeteiligung auf kommunaler Ebene wird nachdrücklich empfohlen.

1.2.2 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Um der politischen Partizipation in Sachsen dauerhaft mehr Gewicht zu verleihen ist es unabdingbar, Kinder und Jugendliche frühzeitig in demokratische Prozesse einzubinden. Professionell umgesetzte Beteiligungsverfahren bieten die Möglichkeit, Kindern und Jugendlichen die Bedeutung und die eigene Wirksamkeit hinsichtlich gesellschaftlichen und politischen Engagements zu vermitteln und erfahrbar zu machen. Anträge für entsprechende Fördervorhaben werden ausdrücklich begrüßt.

1.2.3 Diskriminierungsfreier Zugang

Im Rahmen aller geförderten Vorhaben ist eine geschlechtergerechte und diskriminierungsfreie Umsetzung der Vorhaben in ihren Verfahren und Methoden sicher zu stellen.

Gemäß der Richtlinie zielt die Förderung auf die Stärkung der demokratischen Willensbildung der Einwohnerinnen und Einwohner sowie ihrer gleichberechtigten Teilhabe und die Einführung neuer Formen der politischen Bürgerbeteiligung ab.

Insbesondere sollen die folgenden Zwecke erfüllt werden:

  • Die Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern an politischen Willensbildungsprozessen und deren Einbindung in politische Entscheidungsprozesse auf kommunaler Ebene fördern,
  • die Qualität und Quantität der Beteiligungsverfahren von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Kindern und Jugendlichen mit Bezug zu politischen Willensbildungsprozessen weiter steigern,
  • die Kompetenzen bezüglich Beteiligungsverfahren erhöhen,
  • den Erfahrungsaustausch befördern,
  • neue Formen und Formate der Bürgerbeteiligung erproben,
  • Rahmenbedingungen durch die Kommunen so gestalten, dass Bürgerbeteiligung in größerer Breite im Freistaat Sachsen ermöglicht und praktiziert wird.

Gefördert werden sowohl kommunale Maßnahmen als auch Vorhaben zivilgesellschaftlicher Initiativen im Bereich Bürgerbeteiligung.

A. Kommunale Vorhaben

A 1. Einzelvorhaben zu Bürgerbeteiligung

Gefördert werden Maßnahmen, die Kommunen die Möglichkeit bieten, anlassbezogen Formate der Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern oder von Kindern und Jugendlichen zur politischen Willensbildung und Einbindung in politische Entscheidungsprozesse, zum Aufbau von Kompetenzen bei Beteiligungsprozessen sowie zum Erfahrungsaustausch mit anderen Kommunen sowie Akteurinnen und Akteuren im Bereich Bürgerbeteiligung durchzuführen.

Dies können einzelne Veranstaltungen und Veranstaltungsserien von begrenzter Dauer sein, wie etwa Bürgerwerkstätten, Stadtteilforen oder Zukunftskonferenzen.

Wichtig ist hierbei auch der Kompetenzaufbau innerhalb der Kommune, das heißt bei den kommunalen Beschäftigten.

A 2. Modellkommune Bürgerbeteiligung

Gefördert werden Vorhaben zur Verbesserung der prozessualen und strukturellen Rahmenbedingungen oder zum Aufbau modellhafter Strukturen in einzelnen kommunalen Handlungsfeldern für die Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern an politischen Willensbildungsprozessen und zur Einbindung in politische Entscheidungsprozesse auf kommunaler Ebene sowie zum Erfahrungsaustausch mit anderen Akteurinnen und Akteuren im Bereich Beteiligung.

Dies kann unter anderem das Aufstellen von Satzungen und Leitlinien für Bürgerbeteiligung umfassen.

A 3. Bürgerkommune

Gefördert werden Vorhaben, die die Entwicklung zur Bürgerkommune unterstützen, einschließlich der Qualitätssicherung und -steigerung bereits angewandter Instrumente und Prozesse der Bürgerbeteiligung sowie die Ausweitung modellhaft aufgebauter Strukturen auf weitere kommunale Handlungsfelder. Darüber hinaus kann der Erfahrungsaustausch mit anderen Akteurinnen und Akteuren im Bereich Beteiligung gefördert werden.

Bei den Fördergegenständen „Modellkommune Bürgerbeteiligung" und „Bürgerkommune" steht die Erprobung und der Aufbau von nachhaltigen Strukturen und Prozessen für Beteiligung im Vordergrund. Ziel ist es, Einwohnerinnen und Einwohner regelmäßig an der politischen Willensbildung zu beteiligen und sie in politische Entscheidungsprozesse einzubinden.

Die Förderung als „Modellkommune“ und „Bürgerkommune“ ist jeweils nur einmalig möglich. Hierbei werden bereits geförderte Projekte aus dem zweiten, dritten und vierten Förderaufruf berücksichtigt. Eine Förderung als „Bürgerkommune“ schließt eine spätere Förderung als „Modellkommune“ aus.

Die Regelungen für Kommunen als Antragstellende werden im Folgenden unter „Teil II. Zuwendungen für kommunale Vorhaben" erläutert.

B. Zivilgesellschaftliche Vorhaben

Gefördert werden Vorhaben der Zivilgesellschaft im Themenfeld der Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Kindern und Jugendlichen an politischen Willensbildungsprozessen, zum Aufbau von Kompetenzen bei Beteiligungsprozessen sowie zum Erfahrungsaustausch mit anderen Akteurinnen und Akteuren im Bereich Bürgerbeteiligung.

Dies können einzelne Veranstaltungen und Veranstaltungsserien von begrenzter Dauer sein wie etwa Planungsworkshops, Nachbarschaftsgespräche oder Zukunftskonferenzen.

Die Regelungen für zivilgesellschaftliche Antragstellende werden im Folgenden unter „Teil III. Zuwendungen für zivilgesellschaftliche Vorhaben“ erläutert.

Teil II: Zuwendungen für kommunale Vorhaben

Zuwendungsempfangende sind Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen. Eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Gebietskörperschaften als Verbund ist möglich.

2.1 Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden. Im Einzelfall können auch länderübergreifende Projekte gefördert werden.

2.2 Zuwendungsempfangende erklären im Antrag die Bereitschaft zur Mitwirkung am „Erfahrungs- und Beratungsnetzwerk Bürgerbeteiligung (EBBS)“ und die Kooperation mit einer wissenschaftlichen Begleitung.

2.3 Soweit das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen Mittel oder Gegenstand des jeweiligen Vorhabens ist, erklären die beziehungsweise der Zuwendungsempfangende die Bereitschaft, Projektideen, Konzepte und funktionale Anforderungen für die Weiterentwicklung des Beteiligungsportals im Rahmen des „Erfahrungs- und Beratungsnetzwerks Bürgerbeteiligung (EBBS)“ zur Verfügung zu stellen.

2.4 Besteht für die zu fördernden Maßnahmen bereits eine Förderzusage durch Programme des Bundes oder der Europäischen Union, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich nachrangig.

2.5 Im Antrag der beziehungsweise des Zuwendungsempfangenden soll dargelegt werden, inwieweit zivilgesellschaftliche Initiativen und freie Träger direkt am Projekt beteiligt sind oder wie im Vorhaben Kooperationen mit diesen gestaltet werden.

2.6 Voraussetzung für eine Förderung als Bürgerkommune ist der bereits erfolgte Erlass von verbindlichen Satzungsregelungen hinsichtlich Bürgerbeteiligung oder der Nachweis regelmäßig praktizierter Beteiligungsformate sowie institutionalisierter Beteiligungsinstrumente außerhalb von Satzungsregelungen.

2.7 Die Projektpartnerinnen beziehungsweise Projektpartner müssen auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland stehen und haben eine ihr förderliche Arbeit zu gewährleisten. Die Einzelheiten sind der FRL Bürgerbeteiligung Teil 1 Ziffer III zu entnehmen.

2.8 Ausgeschlossen von dieser Förderung sind gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren (vergleiche FRL Bürgerbeteiligung Teil 2 Großbuchstabe A Ziffer II Nummer 2). Die Förderung darf auch nicht zur Mittelbereitstellung von Bürgerbudgets oder Bürgerhaushalten genutzt werden.

3.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses zur Deckung der projektbezogenen Personal- und Sachkosten gewährt.

3.2 Die Höhe der Zuwendung soll 5 000 Euro nicht unterschreiten und beträgt für die Förderung

  • von „Einzelvorhaben zur Bürgerbeteiligung“ maximal 10 000 Euro einmalig je Vorhaben,
  • als „Modellkommune Bürgerbeteiligung“ maximal 35 000 Euro pro Jahr,
  • als „Bürgerkommune“ maximal 80 000 Euro pro Jahr.

3.3 In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei der Beantragung als Verbund, kann die Bewilligungsbehörde eine höhere Zuwendung gewähren.

3.4 Vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel kann die Förderung für den Fördergegenstand der Einzelvorhaben in der Regel bis zu zwölf Monate, für die Fördergegenstände „Modellkommune Bürgerbeteiligung“ und „Bürgerkommune“ für bis zu drei Kalenderjahre gewährt werden.

3.5 Die Zuwendung darf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Zuwendungsfähig sind ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.

3.6 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen. Die Sach- und Gemeinkosten eines beantragten Arbeitsplatzes bei Gebietskörperschaften können nicht gefördert werden. Diese Kosten sind durch die Gebietskörperschaft selbst zu tragen und können auch nicht als förderfähige Ausgaben angesetzt werden.

Teil III: Zuwendungen für zivilgesellschaftliche Vorhaben

Zuwendungsempfangende sind gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen oder gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass Zuwendungsempfangende im Freistaat Sachsen ansässig und lokal verankert sind. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

2.1 Zuwendungsfähig sind Vorhaben zur Bürgerbeteiligung, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden. Im Einzelfall können auch länderübergreifende Projekte gefördert werden.

2.2 Zuwendungsempfangende erklären im Antrag die Bereitschaft zur Mitwirkung am „Erfahrungs- und Beratungsnetzwerk Bürgerbeteiligung (EBBS)“ und die Kooperation mit einer wissenschaftlichen Begleitung.

2.3 Soweit das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen Mittel oder Gegenstand des jeweiligen Vorhabens ist, erklärt die beziehungsweise der Zuwendungsempfangende die Bereitschaft, Projektideen, Konzepte und funktionale Anforderungen für die Weiterentwicklung des Beteiligungsportals im Rahmen des „Erfahrungs- und Beratungsnetzwerks Bürgerbeteiligung (EBBS)“ zur Verfügung zu stellen.

2.4 Besteht für die zu fördernden Maßnahmen bereits eine Förderzusage durch Programme des Bundes oder der Europäischen Union, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich nachrangig.

2.5 Im Antrag der beziehungsweise des Zuwendungsempfangenden soll dargelegt werden, wie die Kooperation mit unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften ausgestaltet werden soll. Dem Antrag soll zudem ein Unterstützungsschreiben der unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften beigelegt werden.

2.6 Ausgeschlossen von der Förderung sind Vorhaben, die sich gegen eine abschließende Entscheidung der unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaft richten. Ausnahmen sind zulässig, wenn das für die Entscheidung zuständige Organ der unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaft den Antrag unterstützt.

2.7 Die Träger und Projektpartnerinnen beziehungsweise Projektpartner aller geförderten Vorhaben müssen auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland stehen und haben eine ihr förderliche Arbeit zu gewährleisten. Die Einzelheiten sind der FRL Bürgerbeteiligung Teil 1 Ziffer III zu entnehmen.

3.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses zur Deckung der projektbezogenen Personal- und Sachkosten gewährt.

3.2 Die Höhe der Zuwendung soll 5 000 Euro nicht unterschreiten und maximal 80 000 Euro pro Jahr betragen.

3.3 In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde eine höhere Zuwendung gewähren.

3.4 Vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel kann die Förderung für bis zu zwei Kalenderjahre gewährt werden.

3.5 Die Zuwendung darf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Zuwendungsfähig sind ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.

3.6 Als Eigenanteile gelten auch projektbezogene unbare Leistungen. Diese können bis zur Hälfte des erforderlichen Eigenanteils als Arbeitsleistungen in Form von unbezahlten freiwilligen Arbeitsstunden erfolgen, wobei nur unterstützendes ehrenamtliches Engagement berücksichtigt werden kann; die Stundenbewertung entspricht der Höhe des jeweils gültigen Mindestlohns gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I S. 172) geändert worden ist. Ferner können Sachleistungen in Form von Raummieten als solche unbaren Leistungen angesehen werden. Der Mietpreis richtet sich nach dem gültigen Wert gemäß Mietspiegel beziehungsweise ortsüblicher Miete. Der Wert der unbaren Leistungen muss im Einzelnen in der Antragsstellung und im Verwendungsnachweisverfahren dargestellt werden.

3.7 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.

Teil IV: Evaluation und Erfolgskontrolle

Ziel des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ist es, die mittel- und langfristige Wirkung der Förderung zu ermitteln. Da die Quantifizierung der gesetzten Ziele im Bereich Bürgerbeteiligung aufgrund der Komplexität des Themenbereichs nicht unmittelbar möglich ist, wird ein aus drei Elementen bestehendes Evaluations- und Erfolgskontrollverfahren angestrebt.

Die Entwicklung der geförderten Maßnahmen sowie deren Potenziale sollen auf Basis der durch die Träger vorgelegten Dokumentationen evaluiert werden.

Dem Verwendungsnachweis sind ein wirkungsorientierter Sachbericht zur Zielerreichung und eine Bewertung des jeweiligen Projektes beizufügen. Für mehrjährige Vorhaben ist zusätzlich ein jährlicher Sachbericht innerhalb von vier Monaten nach Jahreswechsel vorzulegen. Abweichungen hiervon können beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beantragt werden.

Für die Erstellung des Sachberichts wird den Zuwendungsempfangenden eine Gliederungsvorlage mit einem Fragenkatalog zur Verfügung gestellt.

Im Sachbericht ist unter anderem auf die verwendeten Formate, die Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit, etwaige Kooperationen zwischen Kommunen und Zivilgesellschaft sowie die erreichten inhaltlichen Ergebnisse und Wirkungen des Vorhabens einzugehen.

Weitere Informationen zu den geforderten Inhalten des Sachberichts entnehmen Sie bitte den FAQ auf der Website: https://www.beteiligen.sachsen.de.

Die geförderten Vorhaben werden durch eine unabhängige Institution wissenschaftlich begleitet. Hierbei ist es insbesondere Aufgabe der wissenschaftlichen Begleitung, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Methoden und Formaten der Bürgerbeteiligung und der Evaluation der Vorhaben zu geben.

Gegenstand der wissenschaftlichen Analyse wird unter anderem sein, ob und auf welche Weise ein verlässlicher Rahmen für das Verfahren festgelegt wurde und inwieweit dieser das Ergebnis des geförderten Vorhabens beeinflusst hat (vergleiche Teil I Punkt 1.2.1). Hinsichtlich der unmittelbaren Wirksamkeit konkreter Beteiligungsverfahren wird zu beobachten sein, inwieweit es gelingt, die fachliche Qualität von Entscheidungen vor Ort durch Beteiligung zu stärken und ob sich eine höhere Akzeptanz einzelner politischer Entscheidungen durch das Beteiligungsverfahren beobachten lässt.

Für mittel- und längerfristige Auswertungen über die einzelnen Formate hinaus wird geprüft, inwieweit die über die Richtlinie geförderten Beteiligungsprojekte und andere Beteiligungsverfahren zur Entwicklung einer partizipativen demokratischen Kultur in Sachsen beitragen können.

Weitere Informationen zu Inhalt und Kriterien der wissenschaftlichen Begleitung entnehmen Sie bitte den FAQ auf der Website: https://www.beteiligen.sachsen.de.

Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung werden dem „Erfahrungs- und Beratungsnetzwerk Bürgerbeteiligung (EBBS)“ (vergleiche Teil IV Punkt 3) zur Verfügung gestellt.

Als drittes Element ist ein landesweites „Erfahrungs- und Beratungsnetzwerk Bürgerbeteiligung (EBBS)“ vorgesehen, das der Vernetzung der Akteurinnen und Akteure im Bereich Bürgerbeteiligung untereinander, der Qualitätssicherung der Arbeit in den Projekten und dem gegenseitigen Austausch dienen soll.

Erfahrungen aus den geförderten Beteiligungsvorhaben und -prozessen sollen unter den Zuwendungsempfangenden sowie weiteren Akteurinnen und Akteuren vorgestellt und ausgetauscht werden und so zur weiteren Qualifizierung auf peer-to-peer-Ebene beitragen.

Zusätzlich sollen die Ergebnisse und Erfahrungen aus den geförderten Vorhaben auf der Website https://www.beteiligen.sachsen.de in angemessener Weise dargestellt werden. Hierbei ist vom Zuwendungsempfangenden entsprechendes Text- und Bildmaterial zur Verfügung zu stellen und sicherzustellen, dass die notwendigen Bild- und Verwendungsrechte vorliegen.

Teil V: Verfahren

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung fordert potenzielle Zuwendungsempfangende auf, einen Antrag auf Förderung nach der FRL Bürgerbeteiligung zu stellen.

1.1 Antragsfristen

Anträge auf Grundlage dieser Bekanntmachung sind bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) als Bewilligungsbehörde

bis zum 15. April 2024

vollständig in das Förderportal der SAB elektronisch hochzuladen.

Das im Förderportal elektronisch erzeugte Antragsformular ist auszudrucken, von der zeichnungsbefugten Person zu unterschreiben und bis spätestens fünf Werktage nach Einreichungsfrist hochzuladen.

Für die Antragstellung sind die Vorlagen der Bewilligungsbehörde zu verwenden. Diese sind zeitnah auf der Seite https://www.sab.sachsen.de abrufbar.

Ein verspäteter Eingang der Anträge führt zum Ausschluss aus dem Antragsverfahren. Eine Beteiligung an späteren erneuten Aufrufen zur Antragstellung bleibt möglich. Individuelle Fristverlängerungen sind ausgeschlossen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Website https://www.beteiligen.sachsen.de.

1.2 Ansprechpersonen

Für fachliche Fragen und eine Beratung zur Antragstellung erreichen Sie das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung unter der Telefonnummer 0351 564-165 24 oder der E-Mail-Adresse: frl-beteiligung@smj.justiz.sachsen.de.

Zusätzlich kann im Vorfeld der Antragstellung die Möglichkeit einer kostenfreien Beratung in Anspruch genommen werden (vgl. Punkt 1.11).

Für Fragen zum SAB-Förderportal steht das Servicecenter der SAB unter der Telefonnummer 0351 4910 4930 oder per E-Mail bildung@sab.sachsen.de zur Verfügung.

1.3 Inhalte

Der Antrag muss, neben der Gesamtzielsetzung, eine Beschreibung der vorgesehenen einzelnen Bestandteile des Vorhabens (Vorhabenbeschreibung) sowie eine konkrete Kosten-, Zeit- und Personalplanung enthalten.

Die folgenden Vorlagen sind zu nutzen:

  • Trägerinformationsblatt und Anzeige der Zeichnungsbefugten (1.4)
  • Vorhabenbeschreibung (1.5)
  • Ausgaben- und Finanzierungsplan (1.6)
  • Projektplan (1.7)
  • Kommunales Unterstützungsschreiben (1.8)

Informationen zu den Antragsformularen sind den Internetseiten des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zu entnehmen: https://www.beteiligen.sachsen.de.

1.4 Darstellung des Trägers

Hierfür ist das Trägerinformationsblatt zwingend zu nutzen.

Zusätzlich haben zivilgesellschaftliche Träger die Zeichnungsbefugten anzuzeigen und in dem entsprechenden Formular eine Unterschriftsprobe zu leisten. Eine Kopie des Personalausweises aller zeichnungsbefugten Personen ist zur Prüfung der Unterschrift mit einzureichen.

1.5 Vorhabenbeschreibung

Die Vorhabenbeschreibung ist gemäß der Vorlage einzureichen. Sie soll bei einem Antragsvolumen bis 10 000 EUR den Umfang von acht Seiten, bei Förderanträgen mit einem höheren Volumen den Umfang von 20 Seiten nicht überschreiten. Es werden klare, aussagekräftige und konkrete Ausführungen zur geplanten Projektumsetzung erwartet. Die geplante Projektumsetzung ist nicht nur allgemein, sondern detailliert in den einzelnen Projektbausteinen zu erläutern.

1.5.1 Beschreibung Status Quo

Erfahrungen und Kompetenzen des Trägers:

  • vorhandene Erfahrungen im Bereich Bürgerbeteiligung,
  • bisherige Erfahrung des Trägers bei der Umsetzung von Förderprojekten,
  • Beschreibung der lokalen Verankerung des Trägers (bei zivilgesellschaftlichen Anträgen).

Beschreibung der lokalen Gegebenheiten:

  • kurze Situationsanalyse mit Beschreibung der Gegebenheiten vor Ort,
  • Darstellung, ob bereits Bürgerbeteiligungsverfahren im näheren Umkreis durchgeführt wurden,
  • aussagekräftige Analyse des Bedarfs hinsichtlich des angestrebten Vorhabens.

1.5.2 Gesamtzielsetzung

Die Ziele, die der Träger mit dem Beteiligungsverfahren umsetzen möchte, sind darzulegen.

1.5.3 Projektinhalt

Die vorgesehenen Zielgruppen, die geplanten Aktivitäten sowie die einzelnen Maßnahmen sollen konkret und nachvollziehbar beschrieben werden.

Es ist darzustellen, in welcher Art und Weise die Anforderungen an einen verlässlichen Rahmen (vergleiche Teil I. Punkt 1.2.1) bei der Durchführung des Projekts umgesetzt beziehungsweise erfüllt werden sollen.

Zusätzlich soll das Potenzial des Vorhabens für die Stärkung der konstruktiven politischen Willensbildung realistisch dargelegt sowie die Auswirkungen des Vorhabens auf die nachhaltige Entwicklung einer örtlichen Beteiligungskultur erläutert werden.

1.5.4 Öffentlichkeitsarbeit: Informieren, Aktivieren, Vernetzen

Der Träger hat darzulegen, welche Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit geplant sind. Es soll unter anderem beschrieben werden, über welche Kanäle die Öffentlichkeit über das Verfahren informiert wird, aber auch, wie die Ergebnisse kommuniziert werden sollen.

Die Methoden der Ansprache der Zielgruppen sind zu beschreiben. Es ist darzulegen, wie die potenziellen Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor und während der Bürgerbeteiligungsverfahren erreicht und in das Verfahren eingebunden werden sollen. Darüber hinaus soll deutlich werden, wie nicht unmittelbar beteiligte aber betroffene Gesellschaftsgruppen in den Kommunikationsprozess eingebunden werden.

Darüber hinaus ist darzulegen, ob und wie weitere Akteurinnen und Akteure am Vorhaben beteiligt werden. Die Einbindung des Projektes in die lokale Netzwerkstruktur soll ersichtlich werden.

1.5.5 Kooperationen

Bei Vorhaben zivilgesellschaftlicher Initiativen wird von einer Kooperation mit der jeweiligen Gebietskörperschaft ausgegangen.

In der Vorhabenbeschreibung von zivilgesellschaftlichen Trägern soll dargelegt werden, wie die Kooperation mit der betroffenen Kommune ausgestaltet werden soll.

In Anträgen von Kommunen soll dargelegt werden, inwieweit freie Träger direkt am Projekt beteiligt sind oder wie Kooperationen mit freien Trägern im Rahmen des Vorhabens gestaltet werden.

1.6 Ausgaben- und Finanzierungsplan

Die Gesamtausgaben sind, gegliedert nach geplanten Personal- und Sachkosten pro Jahr, darzustellen. Hierfür ist die Vorlage Ausgaben- und Finanzierungsplan zwingend zu nutzen.

Der Eigenanteil in Höhe von mindestens zehn Prozent der Gesamtprojektkosten ist nachzuweisen.

1.7 Zeit- und Personalplanung

Ein (grober) Zeitplan mit geplanten Meilensteinen ist einzureichen. Hierfür ist die Vorlage Projektplan zwingend zu nutzen.

Anzahl sowie Qualifikation und Kompetenzen des für den Einsatz im Projekt geplanten Personals sind zu beschreiben.

1.8 Kommunales Unterstützungsschreiben

Um die Unterstützung durch die unmittelbar betroffene Gebietskörperschaft darzulegen, soll dem Antrag von zivilgesellschaftlichen Trägern, nach FRL Bürgerbeteiligung Teil 1 Ziffer IV. Nummer 5, ein von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister beziehungsweise Beigeordneten unterzeichnetes, unterstützendes Schreiben der Kommune gemäß der zur Verfügung gestellten Vorlage beigelegt werden. Es kann bis zu zwei Wochen nach Antragsfrist nachgereicht werden.

Es obliegt der beziehungsweise dem Antragstellenden zu prüfen, inwieweit weitere Beauftragte der jeweiligen Gebietskörperschaft einzubeziehen sind.

Sofern bei Antragstellung kein kommunales Unterstützungsschreiben vorliegt und keine Nachreichung gemeldet ist, wird der betroffenen Gebietskörperschaft vor der Entscheidung über den Antrag Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Aufgrund einer Frist von sechs Wochen für die Abgabe der Stellungnahme wird sich die Entscheidung über den Antrag zeitlich verzögern.

1.9 Selbstverpflichtung

Die Träger sowie Projektpartnerinnen und Projektpartner aller geförderten Vorhaben müssen auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland stehen und haben eine ihr förderliche Arbeit zu gewährleisten (vergleiche FRL Bürgerbeteiligung Teil 1 Ziffer III).

Eine entsprechende Auflage wird im Bewilligungsbescheid mit aufgenommen.

1.10 Kein Rechtsanspruch auf Zuwendung

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die Auswahl der Projektträger erfolgt unter Berücksichtigung der vorhandenen Haushaltsmittel.

1.11 Informationsveranstaltungen

Das Staatsministerium wird während der Laufzeit der Förderbekanntmachung mehrere Informationsveranstaltungen für Fragen zur Antragstellung anbieten. Die Termine hierfür werden unter https://www.beteiligen.sachsen.de veröffentlicht.

Darüber hinaus wird im Vorfeld der Antragstellung eine individuelle Antragsberatung durch einen externen Dienstleister angeboten. Die entstehenden Kosten trägt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

Neben Fragen zur Antragstellung und -gestaltung können auch fachliche Fragestellungen Bestandteil der individuellen Beratungsleistung sein. Diese kann Beratung zu Methoden und Instrumenten im Bereich Bürgerbeteiligung umfassen, aber auch Hilfestellung zur Entwicklung, Organisation und Durchführung von Projekten beinhalten.

Referat V.2 im Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung steht für Rückfragen sowie für die Anmeldung zur Beratung unter der folgenden E-Mail-Adresse zur Verfügung: frl-beteiligung@smj.justiz.sachsen.de 

2.1 Prüfung

Die eingegangenen Förderanträge werden vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung auf ihre Förderfähigkeit geprüft und hinsichtlich ihrer Förderwürdigkeit fachlich bewertet.

Bei der fachlichen Bewertung bezieht das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die beratende Empfehlung eines externen Fachbeirats sowie die Stellungnahmen der jeweils fachlich unmittelbar betroffenen Ressorts der Staatsregierung mit ein.

Bei Anträgen aus der Zivilgesellschaft fließt zudem das Unterstützungsschreiben beziehungsweise die Stellungnahme der jeweiligen unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften (vergleiche Teil V Punkt 1.8) in die Bewertung mit ein.

2.2 Bewertungskriterien

Die Bewertung der eingegangenen Anträge richtet sich an formalen und inhaltlichen Kriterien aus:

  1. Qualität der Status Quo-Beschreibung, vergleiche Teil V Punkt 1.5.1,
  2. Qualität des Projektinhalts, vergleiche Teil V Punkt 1.5.3:
    1. Zielgruppen, Aktivitäten und Maßnahmen
    2. verlässlicher Rahmen für die Durchführung des Vorhabens,
    3. Potenzial des Vorhabens für die konstruktive politische Willensbildung,
    4. Potenzial für die nachhaltige Entwicklung einer örtlichen Beteiligungskultur,
  3. Qualität und Eignung der geplanten Maßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit, vergleiche Teil V Punkt 1.5.4,
  4. Qualität des Projektmanagements, insbesondere einer realistischen und wirtschaftlichen Kosten-, Zeit- und Personalplanung, vergleiche Teil V Punkt 1.6 und 1.7,
  5. Evaluation und Nachhaltigkeit

Darüber hinaus können in die Förderentscheidung auch die Gemeindegröße sowie regionale Gesichtspunkte und die unterschiedlichen Entwicklungsstände im Themenfeld Bürgerbeteiligung mit einfließen. Hierbei wird dem Förderzweck der FRL Bürgerbeteiligung Rechnung getragen, die Qualität und Quantität von Beteiligungsprojekten im Freistaat Sachsen dauerhaft zu erhöhen und Bürgerbeteiligung in größerer Breite zu ermöglichen.

3.1 Zeitpunkt der Bewilligung

Voraussichtlich kann mit den Bewilligungen zum Beginn des zweiten Halbjahres 2024 gerechnet werden. Dementsprechend ist der Projektablauf zu planen. Dabei ist zu beachten, dass die Fördergegenstände Großteils auf zwei beziehungsweise drei Kalenderjahre begrenzt sind, so dass sie bis maximal 31.12.2025 (zivilgesellschaftliche Vorhaben) oder 31.12.2026 (kommunale Vorhaben) umgesetzt werden können.

3.2 Auszahlung

Für zivilgesellschaftliche Träger sind auf Antrag Auszahlungen als Vorauszahlungen möglich.

Für Gebietskörperschaften sind bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2024 Vorauszahlungen nach Stellung eines entsprechenden Auszahlungsantrages insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Mit dem Haushaltsjahr 2025 erfolgen Auszahlungen gemäß Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften als Anlage 3 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils zum Bewilligungszeitpunkt gültigen Fassung.

3.3 Hinweise zur Förderung

Weitere Hinweise zur Förderung sind den Internetseiten des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zu entnehmen: https://www.beteiligen.sachsen.de.

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